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Über den Autor

Daniel Neubert – Berater für rollstuhlgerechte Mobilität in Ulm

Daniel Neubert

Berater für rollstuhlgerechte Mobilität am Standort Ulm. Er bringt zehn Jahre Erfahrung im Verkauf behindertengerechter Fahrzeuge mit und begleitet Familien, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer von der ersten Frage bis zur Fahrzeugübergabe – von der Wahl des passenden Fahrzeugs bis zu Tipps, welche Unterlagen für einen Förderantrag wichtig sind.


Ein behindertengerechtes Auto gibt Ihrer Familie ein großes Stück Freiheit zurück: spontane Besuche, Arzttermine ohne Fahrdienst, Ausflüge ohne lange Planung. Gleichzeitig ist es eine große Anschaffung. Deshalb stellen sich viele Angehörige zuerst die Frage: Wer zahlt ein behindertengerechtes Auto – und zahlt überhaupt jemand?

Die gute Nachricht: Es gibt Unterstützung. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt aber weniger von der Behinderung ab als von der Lebenssituation. Hier erfahren Sie, wer in Frage kommt, wer in der Regel nicht zahlt und warum der Zeitpunkt des Antrags so wichtig ist.

Wer zahlt ein behindertengerechtes Auto – umgebaute Fahrzeuge mit ausgeklappter Rollstuhlrampe bei Rollstuhlautos.de

Drei Fragen, die über den richtigen Kostenträger entscheiden:

  • Wofür wird das Fahrzeug gebraucht – für den Weg zur Arbeit oder Ausbildung oder für den Alltag?
  • Wer fährt – die Person im Rollstuhl selbst oder ein Angehöriger?
  • Ist der Kaufvertrag schon unterschrieben?

Wer zahlt ein behindertengerechtes Auto? Die Antwort nach Lebenssituation

Die wichtigste Unterscheidung ist der Zweck: Wird das Auto gebraucht, um zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen, greift die Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) – eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Geht es um Mobilität im Alltag, ist die Eingliederungshilfe der richtige Weg. Die folgende Übersicht zeigt, wer für welche Situation in Frage kommt:

Ihre SituationWer kommt in Frage?Rechtsgrundlage
Berufstätig oder in Ausbildung, mindestens 15 Jahre in der Renten­versicherung (Warte­zeit) oder Bezug einer Erwerbs­minderungs­renteDeutsche Renten­versicherungKraftfahrzeug­hilfe-Verordnung (KfzHV)
Berufstätig mit kürzerer Versicherungs­zeit oder arbeitsuchendAgentur für ArbeitKfzHV
Behinderung durch Arbeits- oder WegeunfallBerufs­genossenschaft bzw. UnfallkasseKfzHV
Beamtinnen, Beamte und Selbst­ständigeIntegrations­amt bzw. Inklusions­amtKfzHV (begleitende Hilfe im Arbeitsleben)
Nicht berufstätig – Kinder, Erwachsene, Seniorinnen und Senioren mit dauerhaftem Mobilitäts­bedarfTräger der Eingliederungs­hilfe (je nach Bundesland)§ 114 SGB IX
Antrag bei Krankenkasse oder PflegekasseFür Fahrzeug und Umbau in der Regel nicht zuständigRechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts

Sie sind unsicher, welcher Träger für Sie zuständig ist? Das ist kein Hindernis.

Gut zu wissen: Landet Ihr Antrag beim falschen Träger, muss dieser ihn an die zuständige Stelle weiterleiten (§ 14 SGB IX). Ein falscher Adressat bedeutet also kein Aus für Ihren Antrag.

Krankenkasse und Pflegekasse: Warum sie das Auto in der Regel nicht bezahlen

Viele Familien wenden sich zuerst an die Krankenkasse – verständlich, denn sie bezahlt auch den Rollstuhl. Für ein behindertengerechtes Fahrzeug ist sie aber in der Regel nicht zuständig: Einen Anspruch auf den behindertengerechten Umbau eines Pkw gegenüber der Krankenkasse hat das Bundessozialgericht abgelehnt (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 KR 9/06 R). Bei einem Autoschwenksitz hat das Gericht zudem klargestellt, dass weder Kranken- noch Pflegekasse leistungspflichtig sind (BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 13/13 R). Auch einen Fahrzeugumbau zahlt die Pflegekasse damit in der Regel nicht.

Wenn Ihnen also jemand eine „Förderung über die Pflegekasse“ für das Fahrzeug in Aussicht stellt, lohnt sich eine kritische Nachfrage. So sparen Sie sich Zeit und Enttäuschungen.

Die Ausnahme: Sicherung am Rollstuhl

Eine Ausnahme betrifft nicht das Auto, sondern den Rollstuhl selbst: Die Krankenkasse kann verpflichtet sein, den Rollstuhl mit einem Kraftknotensystem auszustatten – also mit verstärkten Befestigungspunkten, an denen der Rollstuhl im Fahrzeug gesichert wird. Das hat das Bundessozialgericht etwa für Schülerinnen und Schüler entschieden, die nur im Rollstuhl sitzend zur Schule befördert werden können (BSG, Urteil vom 20.11.2008, B 3 KN 4/07 KR R). Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Kfz-Hilfe: Wenn das behindertengerechte Auto für Arbeit oder Ausbildung nötig ist

Die Kraftfahrzeughilfe ist die bekannteste Förderung für ein behindertengerechtes Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass die Person mit Behinderung dauerhaft auf ein Auto angewiesen ist, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen (§ 3 KfzHV).

Auch wenn ein Angehöriger fährt

Ein Punkt, der in vielen Ratgebern untergeht: Die Kfz-Hilfe setzt nicht voraus, dass die Person im Rollstuhl selbst fährt. Laut Verordnung genügt es, wenn gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV). Genau das ist beim Passivumbau der Fall – also bei einem Fahrzeug, in dem die Person im Rollstuhl mitfährt, während zum Beispiel die Partnerin, der Sohn oder ein Elternteil am Steuer sitzt.

Was übernommen wird – Fahrzeug, Rampe, Rückhaltesystem

Die Kfz-Hilfe unterscheidet zwischen dem Fahrzeug und dem Umbau:

  • Das Fahrzeug selbst: Gefördert wird die Beschaffung bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 Euro (§ 5 Abs. 1 KfzHV). Wie viel davon tatsächlich als Zuschuss gezahlt wird, hängt vom Einkommen ab. Auch ein Gebrauchtwagen kann gefördert werden, wenn er noch mindestens die Hälfte seines Neuwerts hat (§ 4 KfzHV).
  • Der behinderungsbedingte Umbau: Für Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung nötig ist, werden die Kosten für Ausstattung, Einbau und technische Überprüfung in vollem Umfang übernommen (§ 7 KfzHV). Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Dritter das Auto fährt. Bei einem Passivumbau zählen dazu typischerweise die Rollstuhlrampe, das Rückhaltesystem und das Gurtsystem für die Person im Rollstuhl.

„Bei der Kfz-Hilfe werden Fahrzeug und Umbau unterschiedlich bewertet: Für das Fahrzeug gilt eine Höchstgrenze, der behinderungsbedingte Umbau wird voll übernommen. Fragen Sie deshalb vor dem Antrag beim Kostenträger nach, welche Unterlagen er braucht. Das Angebot für Ihr Fahrzeug erstellen wir Ihnen gern – und wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie beim Zusammenstellen achten sollten.“

Daniel Neubert, Berater bei Rollstuhlautos.de in Ulm

Welche Umbauarten es überhaupt gibt und was ein Passivumbau technisch bedeutet, lesen Sie in unserem Ratgeber zum behindertengerechten Umbau.

Eingliederungshilfe: Mobilität für Alltag und Teilhabe

Viele Menschen im Rollstuhl sind nicht (mehr) berufstätig: Kinder und Jugendliche, Erwachsene mit schwerer Behinderung oder ältere Menschen. Für sie kommt die Kfz-Hilfe nicht in Frage – wohl aber die Eingliederungshilfe. Sie unterstützt die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, etwa regelmäßige Fahrten zu Therapien, zur Tagesförderstätte oder zu Familie und Freunden.

Voraussetzung ist, dass die Person ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben (§ 114 SGB IX). Auch hier genügt es, wenn ein Dritter das Fahrzeug für die Person im Rollstuhl fährt (§ 83 Abs. 2 SGB IX). Anders als bei der Kfz-Hilfe spielen Einkommen und Vermögen eine größere Rolle: Es gelten die Regeln der Eingliederungshilfe. Die Leistung kann als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt eine Besonderheit: Hier übernimmt die Eingliederungshilfe nicht das ganze Fahrzeug, sondern den behinderungsbedingten Mehraufwand bei der Anschaffung sowie die nötige Zusatzausstattung (§ 83 Abs. 4 SGB IX) – bei einem Passivumbau also vor allem den Umbau selbst.

Wer ist zuständig?

Wer die Eingliederungshilfe trägt, regelt jedes Bundesland selbst. In Bayern sind es zum Beispiel die Bezirke, in anderen Ländern Landkreise und kreisfreie Städte, Landschaftsverbände oder Landesämter. Einen ersten Wegweiser bietet die kostenlose Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die es bundesweit gibt.

Erst die Bewilligung, dann der Kaufvertrag

Der häufigste und teuerste Fehler passiert ganz am Anfang: Das passende Fahrzeug ist gefunden, die Freude ist groß – und der Kaufvertrag wird unterschrieben, bevor der Antrag gestellt ist. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sieht vor, dass Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug und die Zusatzausstattung beantragt werden sollen (§ 10 KfzHV). Wer zuerst kauft, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.

1

Bedarf klären

2

Angebot einholen

3

Antrag stellen

4

Nach Bewilligung kaufen

„Die Zeit bis zur Bewilligung ist keine verlorene Zeit. Wird ein Neufahrzeug für Sie bestellt und umgebaut, rechnen wir ohnehin mit vier bis acht Monaten Lieferzeit – die lässt sich gut für den Antrag nutzen.“

Daniel Neubert, Berater bei Rollstuhlautos.de

Für den Antrag brauchen Kostenträger in der Regel ein konkretes, schriftliches Angebot. Das erstellen wir Ihnen gern – für ein Neufahrzeug ebenso wie für ein bereits umgebautes Fahrzeug aus unserem Bestand. Wie Sie dabei Schritt für Schritt vorgehen, welche Unterlagen Sie brauchen und wie das Angebot aufgebaut sein sollte, erklärt unser Ratgeber Kfz-Hilfe beantragen.

Anonymisiertes Angebot für ein behindertengerechtes Fahrzeug – Peugeot Rifter mit Rollstuhlumbau als Unterlage für den Antrag beim Kostenträger
Beispiel eines Angebots von Rollstuhlautos.de (anonymisiert)

Wenn kein Kostenträger zahlt

Zur Ehrlichkeit gehört auch: Nicht jede Familie erhält einen Zuschuss. Wer nicht berufstätig ist und über Einkommen oder Vermögen oberhalb der Grenzen der Eingliederungshilfe verfügt, finanziert das behindertengerechte Auto meist selbst. Das heißt aber nicht, dass Mobilität unerreichbar bleibt:

  • Gebrauchte behindertengerechte Fahrzeuge sind oft deutlich günstiger als ein Neuwagen mit Umbau. Worauf Sie beim Kauf achten sollten, zeigt unsere Checkliste für gebrauchte Rollstuhlautos.
  • Herstellerrabatte für Menschen mit Behinderung gibt es beim Vertragshändler. Wie sich das mit dem Kauf beim Spezialisten vergleicht, lesen Sie in unserem Vergleich Autohaus oder Spezialist.
  • Finanzierung und Inzahlungnahme: Bei uns können Sie Ihr bisheriges Auto in Zahlung geben und die Anschaffung flexibel finanzieren.

Fazit

Wer ein behindertengerechtes Auto bezahlt, entscheidet vor allem der Zweck: Für den Weg zur Arbeit oder Ausbildung ist die Kfz-Hilfe zuständig – auch wenn ein Angehöriger fährt. Für die Mobilität im Alltag kommt die Eingliederungshilfe in Frage. Kranken- und Pflegekasse zahlen das Fahrzeug in der Regel nicht. Und ganz gleich, welcher Weg zu Ihnen passt: Stellen Sie den Antrag, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.

Daniel Neubert – Berater für rollstuhlgerechte Mobilität in Ulm

Gut vorbereitet in den Antrag – mit dem passenden Fahrzeug

Welches Fahrzeug zu Ihrem Alltag passt und welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag brauchen, besprechen wir gern in einem kostenlosen Beratungsgespräch – vor Ort in Amberg oder Ulm, bei Ihnen zu Hause oder deutschlandweit per Video-Call. Wir erstellen Ihnen ein schriftliches Angebot für den Kostenträger, und Sie können unsere Fahrzeuge vorab kostenlos mit Ihrem eigenen Rollstuhl testen. Einen ersten Eindruck verschafft Ihnen unser aktueller Fahrzeugbestand.


Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr – Regelungen können sich ändern und werden im Einzelfall geprüft. Rollstuhlautos.de berät zu Fahrzeugen und Umbauten und stellt Unterlagen wie Angebote bereit, prüft aber keine individuellen Ansprüche. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Anspruch erhalten Sie beim zuständigen Kostenträger, bei der EUTB, bei Sozialverbänden oder bei einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Sozialrecht.

FAQ

Zahlt die Krankenkasse ein behindertengerechtes Auto?

In der Regel nein. Die Krankenkasse ist für Hilfsmittel wie den Rollstuhl zuständig. Einen Anspruch auf den Kauf oder Umbau eines Autos hat das Bundessozialgericht dagegen abgelehnt. Auch die Pflegekasse ist für das Fahrzeug nicht zuständig. Eine Ausnahme kann die Sicherung des Rollstuhls selbst betreffen, zum Beispiel ein Kraftknotensystem für die Schülerbeförderung. Für das behindertengerechte Auto sind andere Träger zuständig – je nach Situation die Kfz-Hilfe oder die Eingliederungshilfe.

Bekomme ich Kfz-Hilfe, wenn ein Angehöriger das Auto fährt?

Ja, das ist möglich. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung verlangt nicht, dass die Person mit Behinderung selbst fährt. Es genügt, wenn gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt (§ 3 KfzHV). Voraussetzung bleibt, dass das Auto dauerhaft für den Weg zur Arbeit oder Ausbildung gebraucht wird. Die Kosten für den behinderungsbedingten Umbau werden auch in diesem Fall in vollem Umfang übernommen.

Welche Unterstützung gibt es, wenn die Person im Rollstuhl nicht berufstätig ist?

Dann kommt die Eingliederungshilfe in Frage. Sie fördert Mobilität zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – zum Beispiel für Kinder, Erwachsene mit schwerer Behinderung oder ältere Menschen. Voraussetzung ist, dass die Person ständig auf ein Auto angewiesen ist (§ 114 SGB IX). Einkommen und Vermögen werden geprüft, die Leistung kann als Zuschuss oder Darlehen erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen umfasst sie den behinderungsbedingten Mehraufwand und den Umbau. Wer zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst.

Muss der Antrag vor dem Kauf gestellt werden?

Ja. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sieht vor, dass Leistungen vor dem Abschluss des Kaufvertrags über Fahrzeug und Zusatzausstattung beantragt werden (§ 10 KfzHV). Wer zuerst kauft und danach beantragt, riskiert, die Kosten selbst zu tragen. Holen Sie deshalb zuerst ein schriftliches Angebot ein, stellen Sie damit den Antrag und unterschreiben Sie den Kaufvertrag erst nach der Bewilligung.

Wie hoch ist der Zuschuss für ein behindertengerechtes Fahrzeug?

Bei der Kfz-Hilfe wird die Beschaffung des Fahrzeugs bis höchstens 22.000 Euro gefördert (§ 5 KfzHV); wie viel davon als Zuschuss gezahlt wird, hängt vom Einkommen ab. Die Kosten für den behinderungsbedingten Umbau, etwa Rampe und Rückhaltesystem, kommen zusätzlich hinzu und werden in vollem Umfang übernommen. Bei der Eingliederungshilfe gelten eigene Regeln. Verbindlich entscheidet immer der zuständige Kostenträger.