Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der mind2move mobility GmbH (www.rollstuhlautos.de) für den Verkauf von Kraftfahrzeugen an Wiederverkäufer und gewerbliche Fahrzeughändler.
rollstuhlautos.de · taxi-werk.de · mind2move mobility GmbH · Heinrich-Hertz-Str. 2 · 92224 Amberg · HRB 7326 (AG Amberg)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, insbesondere von Fahrzeugen mit behindertengerechtem Umbau, Taxi-Ausstattung oder vergleichbaren Sonderaufbauten, zwischen dem Verkäufer und Käufern, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Kraftfahrzeugen handeln oder die erworbenen Fahrzeuge weiterveräußern (nachfolgend „Wiederverkäufer“).
Für Verträge mit Verbrauchern sowie mit sonstigen Unternehmern, die das Fahrzeug ausschließlich zur Eigennutzung im Betrieb erwerben, gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1.2 Verkäufer
Verkäufer im Sinne dieser AGB können sein:
- mind2move mobility GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 2, 92224 Amberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 7326, handelnd unter den Marken „rollstuhlautos.de“ und „taxi-werk.de“,
- mind2move GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 2, 92224 Amberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 7575, USt-IdNr.: DE362063779,
- Car Trade Deutschland, Gewerbebetrieb ohne Handelsregistereintragung, Inhaberin Birgit Schröder, Heinrich-Hertz-Straße 2, 92224 Amberg, USt-IdNr.: DE354828730.
Vertragspartner des Käufers ist ausschließlich diejenige Gesellschaft beziehungsweise derjenige Gewerbebetrieb, die oder der im jeweiligen Kaufvertrag, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung ausdrücklich als Verkäufer bezeichnet ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung der übrigen genannten Unternehmen besteht nicht.
1.3 Eigenschaft als Wiederverkäufer
Der Käufer versichert, dass er gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt oder das erworbene Fahrzeug weiterveräußern wird und über die für das Kraftfahrzeuggewerbe branchenüblichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Der Verkäufer ist berechtigt, geeignete Nachweise zu verlangen, insbesondere eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Käufer entgegen seiner Erklärung als Verbraucher gehandelt hat, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; zwingende Verbraucherschutzvorschriften gehen den Regelungen dieser AGB in diesem Fall vor.
1.4 Abweichende Bedingungen
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
2.1 Unverbindlichkeit von Angeboten
Angebote, Fahrzeugdarstellungen in Online-Portalen, Bestandslisten, Exposés und sonstige Unterlagen des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Angebot und Bindungsfrist
Mit der Unterzeichnung eines Kaufvertragsformulars oder einer entsprechenden Erklärung in Textform gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab. Der Käufer ist an dieses Angebot sieben Kalendertage gebunden.
2.3 Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt, insbesondere durch Gegenzeichnung, Bestätigung in Textform, Übersendung einer Rechnung mit Zahlungsaufforderung oder Übergabe des Fahrzeugs. Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Annahme.
2.4 Selbstbelieferungsvorbehalt
Muss der Verkäufer das Fahrzeug seinerseits von einem Hersteller, Umrüstbetrieb, Großhändler oder sonstigen Vorlieferanten beziehen, steht der Vertrag unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird der Verkäufer ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ist er zum Rücktritt berechtigt. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
2.5 Keine Beratungspflicht
Der Verkäufer schuldet über die Fahrzeug- und Leistungsbeschreibung hinaus keine Beratung. Der Käufer verfügt über eigene Sachkunde im Kraftfahrzeuggewerbe. Die Verantwortung für die Bewertung des Fahrzeugs, für dessen Eignung zur Weiterveräußerung sowie für die Kalkulation liegt beim Käufer.
2.6 Nebenabreden
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise
Die Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Kosten für Überführung, Zulassung, Umbauten oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert ausgewiesen. Maßgeblich ist der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.
3.2 Kalkulation und Gewährleistungsausschluss
Die Preisbildung berücksichtigt, dass die Sachmängelhaftung nach Maßgabe des § 8 dieser AGB ausgeschlossen ist und der Käufer als sachkundiger Wiederverkäufer das Beschaffenheitsrisiko übernimmt. Der vereinbarte Kaufpreis liegt aus diesem Grund erkennbar unter dem Preis, der bei Übernahme der Sachmängelhaftung durch den Verkäufer zu entrichten wäre. Der Käufer bestätigt, dass er den Preisvorteil bei seiner eigenen Kalkulation berücksichtigt.
3.3 Zahlungsart und Fälligkeit
Die Zahlung erfolgt ausschließlich unbar durch Überweisung auf ein vom Verkäufer benanntes Konto. Bar- und Kartenzahlungen sowie Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Der Kaufpreis ist, soweit nicht abweichend vereinbart, vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig und ohne Abzug zu zahlen. Die Übergabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
3.4 Umsatzsteuerliche Behandlung
Bei innergemeinschaftlicher Lieferung ist die Umsatzsteuerbefreiung von der fristgerechten Vorlage der erforderlichen Nachweise abhängig, insbesondere der Gelangensbestätigung und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers. Werden diese nicht beigebracht, ist der Verkäufer berechtigt, die Umsatzsteuer nachzuberechnen. Der Käufer stellt den Verkäufer von Nachforderungen der Finanzverwaltung frei, die auf unrichtigen Angaben des Käufers beruhen.
3.5 Zahlungsverzug
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Fahrzeugzustand und vereinbarte Beschaffenheit
4.1 Maßgebliche Unterlagen
Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich abschließend aus dem Fahrzeugdatenblatt in Verbindung mit dem Kaufvertrag. Online-Inserate, Bestandslisten, Exposés sowie mündliche oder telefonische Beschreibungen dienen der allgemeinen Information und werden nur dann Bestandteil der Beschaffenheit, wenn sie dort ausdrücklich wiedergegeben sind. Gleiches gilt für öffentliche Äußerungen des Fahrzeugherstellers, des Umrüstbetriebs oder sonstiger Dritter.
4.2 Grundlage der Beschreibung
Die Beschreibung erfolgt auf Grundlage der dem Verkäufer vorliegenden Informationen sowie, soweit vorhanden, eines Zustandsberichts. Dieser kann vom Verkäufer selbst, von einem beauftragten Prüf-, Umrüst- oder Aufbereitungsbetrieb oder von einem Vorlieferanten beziehungsweise einer von diesem beauftragten Prüforganisation erstellt worden sein. Der Verkäufer schuldet keine eigene Untersuchung des Fahrzeugs, die über eine übliche Sichtprüfung hinausgeht.
4.3 Keine Zusicherungen
Eine Zusicherung einer bestimmten Nutzungshistorie, der Unfallfreiheit, einer bestimmten Laufleistung oder der Vollständigkeit der Fahrzeughistorie erfolgt nicht, sofern sie nicht im Kaufvertrag ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet ist. Angaben zur Laufleistung beruhen auf dem abgelesenen Tachostand und den vorliegenden Unterlagen.
4.4 Eigene Prüfung durch den Käufer
Dem Käufer wird vor Vertragsschluss Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug zu besichtigen und zu untersuchen. Der Käufer ist als Fachbetrieb zur eigenen Beurteilung in der Lage. Verzichtet er auf eine Besichtigung, trägt er das hieraus folgende Risiko.
4.5 Übliche Gebrauchsspuren
Übliche, dem Alter, der Laufleistung und der Fahrzeugart entsprechende Gebrauchs- und Verschleißerscheinungen stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für nutzungsbedingte Abnutzung an Umbaukomponenten wie Rampen, Liftsystemen, Bodenbelägen, Rückhaltesystemen oder Taxi-Einbauten.
§ 5 Umbauten, digitale Elemente und behördliche Anforderungen
5.1 Umbauten
Fahrzeuge mit behindertengerechtem Umbau oder Taxi-Ausstattung weisen konstruktive Abweichungen vom Serienzustand auf. Diese Abweichungen gelten als vertragsgemäße Beschaffenheit, soweit sie im Fahrzeugdatenblatt oder im Kaufvertrag beschrieben sind. Der durch den Umbau bedingte vollständige oder teilweise Wegfall von Herstellergarantien stellt keinen Sachmangel dar. Gleiches gilt, wenn durch den Umbau die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs entfällt oder auflagenpflichtig wird; der Verkäufer weist den Käufer hierauf hin, übernimmt jedoch keine Haftung für eine hierdurch eingeschränkte oder entfallene Betriebserlaubnis.
5.2 Technische Abnahmen und Eintragungen
Soweit für Umbauten technische Abnahmen erforderlich sind, teilt der Verkäufer mit, ob und in welchem Umfang solche Abnahmen vorliegen. Die Verantwortung für Zulassung, Eintragungen in die Fahrzeugpapiere sowie für die Einhaltung behördlicher Auflagen liegt beim Käufer beziehungsweise bei dessen Abnehmer. Verlangt eine Behörde zusätzliche Unterlagen, Prüfungen oder Änderungen, stellt dies keinen Sachmangel dar, sofern dies nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
5.3 Dokumentation und Nachweise
Der Käufer erhält auf Wunsch die relevanten Umbauunterlagen, Prüfprotokolle und Gutachten, um etwaige behördliche Eintragungen oder Förderanträge vorzubereiten. Eine Garantie für die Genehmigungsfähigkeit der Umbauten durch Zulassungsstellen oder Fördermittelgeber übernimmt der Verkäufer nicht.
5.4 Veränderung der Ausstattung durch Umbauten
Durch die Umbauten kann es zu technischen Einschränkungen oder Funktionsverlusten serienmäßiger Fahrzeugsysteme kommen, zum Beispiel bei Sitzheizung, Seitenairbags, Ablagefächern, Schiebetüren oder Klimafunktionen. Der Käufer erklärt sich mit diesen Einschränkungen einverstanden, soweit sie im Zusammenhang mit dem vereinbarten Umbau stehen und vom Verkäufer vorab mitgeteilt wurden; ein hierauf gestützter Minderungsanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen.
5.5 Pflichten des Käufers bei nachträglichen Änderungen
Nimmt der Käufer nach Ablieferung eigenständig oder durch Dritte technische Änderungen am Fahrzeug oder an den verbauten Umbauten vor, haftet der Verkäufer nicht für daraus resultierende Mängel, Schäden oder den Verlust der Betriebserlaubnis. Dies gilt auch für den Einsatz nicht zertifizierter Ersatzteile oder Softwaremanipulationen.
5.6 Digitale Elemente
Enthält das Fahrzeug digitale Elemente wie Navigationssysteme, Connected Services oder Hersteller-Apps, hängen deren Verfügbarkeit und Aktualisierbarkeit von den Vorgaben des Herstellers oder von Drittanbietern ab. Verbaute Hardware bedeutet nicht, dass die zugehörige Funktion freigeschaltet, dauerhaft nutzbar oder unentgeltlich verfügbar ist. Der Verkäufer schuldet keine Aktualisierungen.
5.7 Keine Gewähr für Genehmigungen und Fördermittel
Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Fahrzeug für bestimmte Genehmigungen, Konzessionen, Ausschreibungen oder Förderprogramme geeignet ist oder bleibt. Dies gilt insbesondere für Anforderungen an Fahrzeuge im Personenbeförderungsgewerbe und im Krankentransport.
5.8 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Bei Fahrzeugen, die im Bereich der Personenbeförderung eingesetzt werden, zum Beispiel für Krankenfahrten oder Rollstuhlbeförderung, ist der Käufer beziehungsweise dessen Abnehmer für die Einhaltung aller berufsgenossenschaftlichen, sicherheits- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie für erforderliche Fahrpersonalschulungen selbst verantwortlich.
§ 6 Übergabe, Abnahme und Annahmeverzug
6.1 Übergabeort und Termine
Die Übergabe erfolgt am im Kaufvertrag vereinbarten Standort des Verkäufers oder eines von ihm benannten Partnerbetriebs. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Teillieferungen
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind, insbesondere bei Bestellungen mehrerer Fahrzeuge. Jede Teillieferung gilt als eigenständiges Geschäft und kann gesondert abgerechnet werden.
6.3 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Streik, erheblichen Störungen in Transport oder Logistik oder ausbleibender Selbstbelieferung verlängern sich Fristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als vier Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6.4 Gefahrübergang
Mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer, an eine von ihm bevollmächtigte Person oder an einen von ihm beauftragten Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Käufer über. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer in Annahmeverzug gerät oder in dem das Fahrzeug versandbereit ist, sofern sich die Übergabe aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat.
6.5 Abnahmepflicht und Standgeld
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Verkäufer das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Käufers verwahren oder verwahren lassen und für die Dauer des Verzugs ein pauschales Standgeld in Höhe von 20 Euro je Kalendertag verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6.6 Rücktritt und Schadensersatz
Nimmt der Käufer das Fahrzeug auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Anstelle eines konkret zu berechnenden Schadens kann der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von zehn Prozent des Nettokaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers. Besteht zwischen den Parteien eine laufende Geschäftsbeziehung, bleibt das Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
7.2 Versicherungspflicht während des Eigentumsvorbehalts
Der Käufer ist verpflichtet, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeug auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und Untergang zu versichern und dem Verkäufer auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des offenen Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten.
7.3 Weiterveräußerung und Vorausabtretung
Der Käufer ist berechtigt, das Fahrzeug im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung in Höhe des offenen Kaufpreisanspruchs sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen, die Abtretung offenlegen und die Forderungen selbst einziehen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen die zur Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen.
7.4 Verpfändungsverbot und Zugriffe Dritter
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeugs sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten zur Wahrung der Eigentumsrechte trägt der Käufer, soweit er diese zu vertreten hat.
7.5 Herausgabe und Verwertung
Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn Tage in Verzug und hat der Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungs-, Transport- und Standkosten auf die Forderungen angerechnet.
7.6 Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als zehn Prozent, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
§ 8 Ausschluss der Sachmängelhaftung
8.1 Gebrauchtfahrzeuge
Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die Sachmängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen.
8.2 Neufahrzeuge
Beim Verkauf neuer Fahrzeuge beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
8.3 Ausnahmen
Die Regelungen der Ziffern 8.1 und 8.2 gelten nicht:
- bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- soweit der Verkäufer ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Verjährungsfristen.
8.4 Kein Sachmangel
Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor bei üblichen, dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Verschleiß- und Gebrauchsspuren, bei Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung, fehlender Wartung oder Überbeanspruchung, bei Schäden, die nach der Ablieferung entstanden sind, sowie bei Abweichungen von Verbrauchs-, Reichweiten- oder Kapazitätsangaben, soweit diese auf üblichen Toleranzen oder realen Betriebsbedingungen beruhen.
8.5 Nacherfüllung
Soweit der Verkäufer nach den Ziffern 8.2 oder 8.3 für einen Sachmangel einzustehen hat, kann er nach seiner Wahl entweder nachbessern oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug liefern. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Rücksprache in einer vom Verkäufer benannten Fachwerkstatt oder im eigenen Betrieb. Rücktransporte mangelhafter Fahrzeuge bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Verkäufer; Kosten aus eigenmächtigen Reparaturversuchen oder Transporten des Käufers werden nicht ersetzt.
8.6 Ausschluss bei eigenmächtigen Änderungen
Ansprüche nach den Ziffern 8.2 oder 8.3 entfallen, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen an dem Fahrzeug vorgenommen hat, insbesondere bei nicht fachgerechter Montage oder beim Einsatz nicht freigegebener Teile, und der geltend gemachte Mangel hierdurch entstanden ist oder verschleiert wurde.
8.7 Rechtsmängel
Für Rechtsmängel, zum Beispiel Rechte Dritter am Fahrzeug, haftet der Verkäufer nur insoweit, als er die zugrunde liegenden Umstände zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gleichen Haftungsbeschränkungen wie für Sachmängel.
§ 9 Rückgriff in der Lieferkette
9.1 Ausschluss der Rückgriffsansprüche
Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach den §§ 445a und 445b BGB sind ausgeschlossen. Dies gilt für neue und gebrauchte Fahrzeuge gleichermaßen und unabhängig davon, ob der Käufer das Fahrzeug an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer weiterveräußert.
9.2 Gleichwertiger Ausgleich
Der Ausschluss nach Ziffer 9.1 erfolgt gegen Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB. Der Ausgleich besteht in einer Reduzierung des Kaufpreises. Der Verkäufer räumt dem Käufer im Hinblick auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung und der Rückgriffsansprüche einen Preisnachlass ein, der im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird. Der Käufer bestätigt im Kaufvertrag, dass er diesen Ausgleich erhalten und bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat.
9.3 Grenzen des Ausschlusses
Der Ausschluss nach Ziffer 9.1 gilt nicht in den in § 8.3 genannten Fällen, insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei übernommenen Beschaffenheitsgarantien sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Mitteilungs- und Abstimmungspflicht
Macht ein Abnehmer des Käufers Mängelrechte geltend und beabsichtigt der Käufer, insoweit Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, hat er den Verkäufer unverzüglich in Textform zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Prüfung des Fahrzeugs sowie zur Stellungnahme zu geben, bevor er Aufwendungen tätigt. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, insbesondere den Kaufvertrag mit seinem Abnehmer, die Mängelanzeige und einen Kostenvoranschlag.
Verletzt der Käufer diese Pflichten und entstehen hierdurch vermeidbare Mehraufwendungen, hat er sich diese anrechnen zu lassen.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Transportschäden oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Kalendertagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt das Fahrzeug hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt; Ansprüche wegen dieses Mangels sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
Der Käufer hat das Fahrzeug bis zur Klärung einer Mängelrüge unverändert zu erhalten und dem Verkäufer auf Verlangen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Haftung
11.1 Unbeschränkte Haftung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Wesentliche Vertragspflichten
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Sonstige Fälle
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
11.4 Mittelbare Schäden
Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden, Standzeiten, Nutzungsausfall, Kosten der Ersatzbeschaffung oder den Verlust von Fördermitteln, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 11.1 vor oder der Verkäufer hat eine entsprechende Garantie übernommen.
11.5 Produkthaftung und Erfüllungsgehilfen
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11.6 Haftung bei Lieferverzug
Für Schäden wegen Lieferverzugs haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zu einer Höhe von 5 % des Netto-Kaufpreises des betroffenen Fahrzeugs. Ziffer 11.1 bleibt unberührt.
§ 12 Kein Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 312 ff. BGB besteht für den Käufer nicht. Ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt, sofern nicht im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
§ 13 Datenschutz
13.1 Zweck der Verarbeitung
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und seiner Ansprechpartner zum Zweck der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO.
13.2 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, beispielsweise an Spediteure, Umrüst- und Prüfbetriebe, Versicherer, Gutachter, Finanzierungs- oder Leasingpartner, Steuerberater, Behörden oder IT-Dienstleister. Eine Übermittlung zu Werbezwecken erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Käufers.
13.3 Bonitätsauskünfte
Der Verkäufer behält sich vor, zur Absicherung eigener Forderungen Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen; die Verarbeitung erfolgt insoweit auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
13.4 Rechte des Käufers und seiner Ansprechpartner
Der Käufer und seine Ansprechpartner haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der Art. 15 bis 20 DSGVO sowie ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).
13.5 Weitere Informationen
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Verkäufers, die auf dessen Websites abrufbar ist und auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt wird.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Amberg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
14.4 Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrags sind der Kaufvertrag, das Fahrzeugdatenblatt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das bei der Übergabe erstellte Übergabeprotokoll. Bei Widersprüchen gehen die individuellen Regelungen des Kaufvertrags vor.
14.5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Dokument: AGB-WV · Version 1.0 · Stand: Juli 2026 · mind2move mobility GmbH · rollstuhlautos.de · taxi-werk.de