Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der mind2move mobility GmbH (www.rollstuhlautos.de) für den Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen an Unternehmer (§ 14 BGB).
Rollstuhlautos.de · eine Marke der mind2move mobility GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen sowie von Fahrzeugteilen und Zubehör zwischen einem der in Ziffer 1.2 genannten Verkäufer und Käufern, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Sie richten sich insbesondere an Taxiunternehmen, Fahrdienste, soziale Einrichtungen, Pflege- und Altenheime sowie vergleichbare Institutionen, die Fahrzeuge zur Nutzung im eigenen Gewerbebetrieb erwerben. Für Wiederverkäufer gelten gesonderte Bedingungen.
Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1.2 Verkäufer
Verkäufer im Sinne dieser AGB können sein:
- mind2move mobility GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 2, 92224 Amberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 7326, handelnd unter anderem unter der Marke „Rollstuhlautos.de“,
- mind2move GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 2, 92224 Amberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 7575, USt-IdNr.: DE362063779,
- Car Trade Deutschland, Gewerbebetrieb ohne Handelsregistereintragung, Inhaberin Birgit Schröder, Heinrich-Hertz-Straße 2, 92224 Amberg, USt-IdNr.: DE354828730.
1.3 Vertragspartner im Einzelfall
Vertragspartner des Käufers ist ausschließlich diejenige Gesellschaft beziehungsweise derjenige Gewerbebetrieb, die oder der im jeweiligen Kaufvertrag, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung ausdrücklich als Verkäufer bezeichnet ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung der übrigen genannten Unternehmen besteht nicht.
1.4 Unternehmereigenschaft
Der Käufer versichert, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen. Der Verkäufer ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise zu verlangen, etwa eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Käufer entgegen seiner Erklärung als Verbraucher gehandelt hat, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; zwingende Verbraucherschutzvorschriften gehen den Regelungen dieser AGB in diesem Fall vor.
1.5 Abweichende Bedingungen
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
2.1 Unverbindlichkeit von Angeboten
Angebote, Fahrzeugdarstellungen in Online-Portalen, Exposés, Preislisten und sonstige Unterlagen des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Angebot des Käufers und Bindungsfrist
Mit der Unterzeichnung eines Kaufvertragsformulars, einer Bestellung oder einer entsprechenden Erklärung in Textform gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab. Der Käufer ist an dieses Angebot vierzehn Kalendertage gebunden.
2.3 Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Die Annahme erfolgt durch Gegenzeichnung, durch Bestätigung in Textform, durch Übersendung einer Rechnung mit Zahlungsaufforderung oder durch Übergabe des Fahrzeugs. Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Annahme.
2.4 Technische Änderungen und gleichwertige Fahrzeuge
Ist das bestellte Modell nicht verfügbar, etwa wegen Modellpflege, Lieferengpässen oder kurzfristiger Produktabkündigung durch den Hersteller, kann der Verkäufer dem Käufer ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug anbieten, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen.
2.5 Selbstbelieferungsvorbehalt
Muss der Verkäufer das Fahrzeug seinerseits von einem Hersteller, Großhändler oder sonstigen Vorlieferanten beziehen, steht der Vertrag unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird der Verkäufer ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ist er zum Rücktritt berechtigt. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
2.6 Keine Beratungspflicht
Der Verkäufer schuldet über die Fahrzeug- und Leistungsbeschreibung hinaus keine Beratung. Die Verantwortung für die Eignung des Fahrzeugs für den konkreten Einsatzzweck im Betrieb des Käufers liegt beim Käufer. Der Verkäufer übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass das Fahrzeug für bestimmte gewerbliche Nutzungen, behördliche Genehmigungen oder Förderprogramme geeignet ist.
2.7 Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise
Die Preise des Verkäufers verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Überführung, Zulassung, Sonderausstattung, Umbauten oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Maßgeblich ist der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.
3.2 Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt ausschließlich unbar durch Überweisung auf ein vom Verkäufer benanntes Konto. Bar- und Kartenzahlungen sowie Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
3.3 Anzahlung und Fälligkeit
Sofern im Kaufvertrag eine Anzahlung vereinbart ist, wird diese innerhalb der dort genannten Frist fällig. Der Restbetrag ist vor der Übergabe des Fahrzeugs vollständig und ohne Abzug zu zahlen. Die Übergabe des Fahrzeugs und die Aushändigung der Fahrzeugpapiere erfolgen erst nach vollständigem Zahlungseingang.
3.4 Verzögerte Übergabe auf Käuferwunsch
Wird die Übergabe auf Wunsch des Käufers verzögert, bleibt der Zahlungsanspruch des Verkäufers davon unberührt; der Verkäufer ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
3.5 Preisanpassung
Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als drei Monate und ändern sich in diesem Zeitraum wesentliche preisbestimmende Faktoren, insbesondere Herstellerpreise, Einkaufskonditionen, Steuern oder öffentliche Abgaben, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis angemessen anzupassen. Erhöht sich der Preis um mehr als fünf Prozent, kann der Käufer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
3.6 Zahlungsverzug
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Teilzahlung und Finanzierung
Eine Zahlung in Raten oder eine Finanzierung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Finanzierungsverträge mit Dritten abzuschließen oder zu vermitteln.
§ 4 Fahrzeugzustand und vereinbarte Beschaffenheit
4.1 Maßgebliche Unterlagen
Die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs ergibt sich abschließend aus dem Fahrzeugdatenblatt in Verbindung mit dem Kaufvertrag. Online-Inserate, Exposés, Werbeanzeigen, Preislisten sowie mündliche oder telefonische Beschreibungen dienen der allgemeinen Information und werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie im Fahrzeugdatenblatt oder im Kaufvertrag ausdrücklich wiedergegeben sind. Gleiches gilt für öffentliche Äußerungen des Fahrzeugherstellers oder sonstiger Dritter.
4.2 Grundlage der Fahrzeugbeschreibung
Die Beschreibung erfolgt auf Grundlage der dem Verkäufer vorliegenden Informationen sowie, soweit vorhanden, eines Zustandsberichts. Dieser kann vom Verkäufer selbst, von einem beauftragten Prüf-, Umbau- oder Aufbereitungsbetrieb oder von einem Vorlieferanten beziehungsweise einer von diesem beauftragten Prüforganisation erstellt worden sein.
4.3 Keine Zusicherung der Historie
Eine Zusicherung einer bestimmten Nutzungshistorie oder der Unfallfreiheit erfolgt nur, wenn sie im Kaufvertrag ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet ist.
4.4 Übliche Gebrauchsspuren
Übliche, dem Alter, der Laufleistung und der Fahrzeugart entsprechende Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen stellen für sich genommen keinen Sachmangel dar.
4.5 Besichtigung
Dem Käufer wird vor Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrzeug zu besichtigen und nach Terminvereinbarung eine Probefahrt durchzuführen. Verzichtet der Käufer hierauf, trägt er das Risiko im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit.
4.6 Umbauten und Sonderausstattungen
Fahrzeuge mit behindertengerechten oder taxispezifischen Umbauten können technisch und strukturell vom Serienzustand des Herstellers abweichen, insbesondere durch Eingriffe in Karosserie, Elektronik oder Sicherheitsausstattung. Diese Abweichungen gehören zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 4.1 dieser AGB, soweit sie im Fahrzeugdatenblatt oder im Kaufvertrag beschrieben sind. Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, dass durch den Umbau die Herstellergarantie ganz oder teilweise entfallen kann und die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs entfallen oder auflagenpflichtig werden kann; dies stellt keinen Sachmangel dar.
4.7 Technische Abnahmen und Eintragungen
Erforderliche technische Abnahmen, zum Beispiel durch TÜV oder DEKRA, werden vom Verkäufer vor Auslieferung veranlasst und durchgeführt. Der Käufer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Eintragung des Umbaus in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie für gegebenenfalls erforderliche Nachträge bei der zuständigen Zulassungsstelle.
§ 5 Digitale Elemente und Online-Dienste
Enthält das Fahrzeug digitale Elemente wie Navigationssysteme, Connected Services, Online-Dienste oder Hersteller-Apps, hängen deren Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Aktualisierbarkeit von den Vorgaben des Fahrzeugherstellers oder von Drittanbietern ab. Verbaute Hardware kann lediglich die technische Voraussetzung für optionale, freischaltbare oder abonnierbare Funktionen darstellen und bedeutet nicht, dass die zugehörige Funktion bereits freigeschaltet, dauerhaft nutzbar oder unentgeltlich verfügbar ist.
Der Verkäufer schuldet über die bei Übergabe vorhandene Funktionsfähigkeit hinaus keine Aktualisierungen und keine Aufrechterhaltung von Online- oder Connected-Diensten. Kosten für die Freischaltung oder Verlängerung solcher Dienste trägt der Käufer.
§ 6 Übergabe, Abnahme und Annahmeverzug
6.1 Übergabeort und Termine
Die Übergabe erfolgt am im Kaufvertrag vereinbarten Standort des Verkäufers oder eines von ihm benannten Partnerbetriebs. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Teil- und Vorauslieferungen
Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung gilt als eigenständiges Geschäft und kann gesondert abgerechnet werden.
6.3 Höhere Gewalt und Leistungshindernisse
Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Streik, Aussperrung, erheblichen Störungen in Transport oder Logistik oder ausbleibender Selbstbelieferung verlängern sich Fristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als vier Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6.4 Gefahrübergang
Mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer in Annahmeverzug gerät.
6.5 Abnahmepflicht und Standgeld
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Verkäufer das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Käufers verwahren oder verwahren lassen und für die Dauer des Verzugs ein pauschales Standgeld in Höhe von 15 Euro je Kalendertag verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6.6 Rücktritt und Schadensersatz
Nimmt der Käufer das Fahrzeug auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Anstelle eines konkret zu berechnenden Schadens kann der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von zehn Prozent des Nettokaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein aus einer Weiterveräußerung erzielter Erlös wird angerechnet.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers.
7.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Besteht zwischen den Parteien eine laufende Geschäftsbeziehung, bleibt das Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dieser Geschäftsbeziehung dessen Eigentum.
7.3 Versicherungspflicht während des Eigentumsvorbehalts
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer und Wasser zu versichern. Etwaige Versicherungsleistungen sind an den Verkäufer abzutreten.
7.4 Weiterveräußerung und Vorausabtretung
Eine Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang ist dem Käufer nur gestattet, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung in Höhe des offenen Kaufpreisanspruchs sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen und die Forderungen selbst einziehen.
7.5 Zugriffe Dritter
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten zur Wahrung der Eigentumsrechte trägt der Käufer, soweit er diese zu vertreten hat.
7.6 Rücktritt und Verwertung
Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn Tage in Verzug und hat der Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungs-, Transport- und Standkosten auf die Forderungen des Verkäufers angerechnet.
7.7 Freigabe
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als zehn Prozent, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
§ 8 Mängelhaftung (Gewährleistung)
8.1 Neufahrzeuge
Beim Verkauf neuer Fahrzeuge beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab Übergabe.
8.2 Gebrauchtfahrzeuge
Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die Sachmängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen.
8.3 Ausnahmen
Die Regelungen der Ziffern 8.1 und 8.2 gelten nicht:
- bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- soweit der Verkäufer ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat,
- für zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, 445b BGB, wenn dieser das Fahrzeug an einen Verbraucher weiterveräußert.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Verjährungsfristen.
8.4 Kein Sachmangel
Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor bei üblichen, dem Alter, der Laufleistung und der Fahrzeugart entsprechenden Verschleiß- und Gebrauchsspuren, bei Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung, fehlender Wartung oder Überbeanspruchung, bei Schäden, die nach der Übergabe durch äußere Einflüsse entstanden sind, bei Abweichungen von Verbrauchs- und Reichweitenangaben, soweit diese auf üblichen Toleranzen oder realen Betriebsbedingungen beruhen, sowie bei fachgerecht durchgeführten und durch eine anerkannte Prüfstelle (zum Beispiel TÜV oder DEKRA) abgenommenen behindertengerechten oder taxispezifischen Umbauten gemäß § 4.6 dieser AGB.
8.5 Ausschluss bei eigenmächtigen Eingriffen Dritter
Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung des Verkäufers Reparaturen, Veränderungen oder Umbauten am Fahrzeug vorgenommen hat und der geltend gemachte Mangel hierdurch entstanden ist oder verschleiert wurde.
8.6 Nacherfüllung
Liegt ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer nach den vorstehenden Regelungen einzustehen hat, hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Hierzu stellt der Käufer das Fahrzeug nach Abstimmung mit dem Verkäufer an dessen Betriebssitz oder in einer vom Verkäufer benannten Partnerwerkstatt zur Verfügung. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl nachbessern oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug liefern.
Lässt der Käufer einen Mangel ohne vorherige Abstimmung selbst oder durch Dritte beseitigen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten.
8.7 Beweislast und Mitwirkungspflicht
Der Käufer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Er verpflichtet sich, dem Verkäufer Gelegenheit zur Überprüfung und Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Soweit § 377 HGB Anwendung findet, insbesondere wenn der Käufer Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gelten die nachfolgenden Regelungen.
Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Transportschäden oder Abweichungen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt das Fahrzeug hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt; Ansprüche wegen dieses Mangels sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
§ 10 Haftung
10.1 Unbeschränkte Haftung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Wesentliche Vertragspflichten
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Sonstige Fälle
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
10.4 Mittelbare Schäden
Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden, Nutzungsausfall oder den Verlust von Fördermitteln, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 10.1 vor oder der Verkäufer hat eine entsprechende Garantie übernommen.
10.5 Behördliche Genehmigungen
Der Verkäufer haftet nicht für die Erteilung, Verlängerung oder Versagung behördlicher Genehmigungen, zum Beispiel für Behindertentransport, Taxi-Betrieb oder Sondernutzung, und übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Fahrzeug für bestimmte Förderprogramme, Ausschreibungen oder gewerbliche Nutzungsarten geeignet ist.
10.6 Technische Nichtverfügbarkeit von Umbau-Komponenten
Für Umbauten, die auf Wunsch des Käufers erfolgen und deren Komponenten, zum Beispiel Rampen, Liftsysteme oder Fahrhilfen, nicht kurzfristig lieferbar sind, haftet der Verkäufer nicht für die daraus entstehenden Verzögerungen oder wirtschaftlichen Nachteile des Käufers, es sei denn, die Nichtverfügbarkeit wurde vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
10.7 Produkthaftung und Erfüllungsgehilfen
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Kein Widerrufsrecht
Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 312 ff. BGB besteht für den Käufer als Unternehmer nicht. Ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt, sofern nicht im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Wird der Kaufpreis über ein Kreditinstitut finanziert, richtet sich ein etwaiges Widerrufsrecht ausschließlich nach dem gesonderten Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Kreditinstitut.
§ 12 Datenschutz
12.1 Zweck der Verarbeitung
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und seiner Ansprechpartner, zum Beispiel Name, Firmenbezeichnung, Anschrift, Kontaktdaten und Zahlungsinformationen, zum Zweck der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO.
12.2 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, beispielsweise an Logistikdienstleister, Umrüstbetriebe, Banken, Versicherungen, Leasinggeber, Zulassungsstellen oder Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA. Eine Übermittlung zu Werbezwecken erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Käufers.
12.3 Bonitätsauskünfte
Der Verkäufer behält sich vor, zur Absicherung eigener Forderungen vor Vertragsschluss Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen. Die Verarbeitung erfolgt insoweit auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
12.4 Rechte des Käufers und seiner Ansprechpartner
Der Käufer und seine Ansprechpartner haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der Art. 15 bis 21 DSGVO sowie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).
12.5 Weitere Informationen
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Verkäufers, die auf dessen Website abrufbar ist und auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt wird.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des jeweils vertragsschließenden Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Amberg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
13.4 Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrags sind der Kaufvertrag, das Fahrzeugdatenblatt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das bei der Übergabe erstellte Übergabeprotokoll. Bei Widersprüchen gehen die individuellen Regelungen des Kaufvertrags vor.
13.5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Dokument: AGB-GK · Version 1.0 · Stand: Juli 2026 · Rollstuhlautos.de / mind2move mobility GmbH · Gültig für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB)